Die Stiftung

Satzung

Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) - gegründet am 14. Oktober 1772 - unter Bezugnahme auf das Berliner Stiftungsgesetz vom 11. März 1960 in der Fassung vom 10. November 1976 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne von § 1 des Berliner Stiftungsgesetzes mit dem Namen „Stiftung Preußische Seehandlung“.

Der Stiftung wurden aus dem Vermögen der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) 19 Mio. DM übertragen.

Für die Stiftung gilt nachfolgende Satzung:

(1) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung Preußische Seehandlung«.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Ziff. 1 AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52. Abs. 2 Nr. 5 AO).
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des literarischen Schaffens, der Veröffentlichung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten und von Preisen, gegebenenfalls deren Vergabe.
(4) Der Stiftungszweck kann auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen.
(2) Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft, seit Errichtung der Stiftung geleisteten Zustiftungen sowie dem Vermögen, das von dem Stiftungsrat als Grundstockvermögen bestimmt wurde. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet, einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockvermögens aufgelöst werden darf oder den Rücklagen zugeführt werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
(3) Der Stiftungsrat kann beschließen, dass das sonstige Vermögen ganz oder teilweise den Mitteln zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke oder dem Grundstockvermögen zugeführt wird.
(4) Die Stiftung wird sich um Aufstockung ihres Grundstockvermögens (Zustiftungen) und ihrer jährlichen Förderungsmittel durch sonstige Zuwendungen (Spenden) von dritter Seite bemühen. Die Annahme von Zuwendungen in das Verbrauchsvermögen ist der Stiftung ebenfalls möglich. Die Erträge des Stiftungsvermögens können darüber hinaus im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Soweit Zuwendungen nur unter Auflagen gemacht werden, entscheidet der Stiftungsrat über die Annahme. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende nicht ausdrücklich bestimmt hat, welchem der in Absatz (1) genannten Teile des Stiftungsvermögens sie zufließen sollen, können auf Beschluss des Stiftungsrats (anteilig) dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens, die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sowie die hierfür bestimmten Teile des sonstigen Vermögens sind grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Grundstockvermögen gemäß den Vorgaben der AO.
(2) Die Stiftung ist zur Annahme von Zuwendungen jederzeit berechtigt; dies gilt auch dann, wenn die Zuwendungen nur für bestimmte Zwecke der Stiftung zur Verfügung gestellt werden.

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen zu.

Organe der Stiftung sind:

  1. Stiftungsrat
  2. Stiftungsvorstand
(1) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an: 1. als Mitglieder kraft Amtes der Regierende Bürgermeister von Berlin (Vorsitzender des Stiftungsrates) und die für kulturelle und wissenschaftliche Angelegenheiten zuständigen Mitglieder des Senats von Berlin, 2. zwei Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, die von dem Abgeordnetenhaus aus seiner Mitte zu wählen sind, und 3. je zwei Persönlichkeiten aus dem kulturellen und wissenschaftlichen Leben Berlins, die von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren zu kooptieren sind.
(2) Die Mitglieder zu 2. und 3. bleiben solange Mitglieder des Stiftungsrates, bis ihre Nachfolger gewählt oder kooptiert sind. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können sich nicht vertreten lassen.
(1) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 10 Abs. 1, überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und beruft die Mitglieder des Stiftungsvorstandes ab.
(2) Der Stiftungsrat beschließt das vom Stiftungsvorstand vorzulegende Förderungsprogramm.
(3) Der Stiftungsrat beschließt über die Entlastung des Stiftungsvorstandes auf Grund der vom Stiftungsvorstand vorgelegten Jahresrechnung.
(4) Der Stiftungsrat beschließt die Geschäftsordnung auf Vorlage des Stiftungsvorstandes.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden nach § 9 Abs. 1 vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
(2) Insgesamt gehören dem Vorstand mindestens drei Mitglieder an.
(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
(4) Der Stiftungsrat bestellt aus den Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Die Geschäftsführung der Stiftung obliegt, unbeschadet der Möglichkeit, einzelne Geschäftsführungsbefugnisse auf einen oder mehrere Geschäftsführer zu übertragen, dem Stiftungsvorstand.
(3) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, soweit dies nicht ggf. Aufgabe eines Geschäftsführers ist. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(1) Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder (digital) anwesend ist. Die Sitzung können auch in digitaler und/oder hybrider Form abgehalten werden. Soweit die Mitglieder an den Sitzungen mit der Unterstützung elektronischer Kommunikationsmittel teilnehmen, müssen diese die gleichzeitige Hör- und Sichtbarkeit des teilnehmenden Stiftungsratsmitglieder gewährleisten.
(2) Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Das Schriftformerfordernis wird auch per E-Mail oder unter Verwendung anderer elektronischer (dokumentierbarer) Kommunikationsmittel gewahrt.
(1) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen werden erstattet.
(2) Die Durchführung von Geschäftsführungsaufgaben kann auf ein Mitglied des Stiftungsrates oder Stiftungsvorstandes übertragen werden. Der Stiftungsvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Stiftungsratsvorsitzenden über eine angemessene Vergütung.

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand jeweils mit der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder. Solche Satzungsänderungen betreffen insbesondere Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung, über die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie über die Organisation (insbesondere die Organstruktur) der Stiftung.

Der Stiftungsrat kann über die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsrates. In Ermangelung solcher gesetzlicher Regelungen bzw. soweit eine erleichternde abweichende Regelung zulässig ist, kann über die Zulegung oder Zusammenlegung beschlossen werden, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf außerdem der Zustimmung des Senats von Berlin.

Unbeschadet der sich aus den geltenden Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt für Körperschaften anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften einzuholen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke, die im Aufhebungsbeschluss näher bestimmt werden können, zu verwenden.

Satzung in der Fassung vom 15.08.2023